Containerdienst / Recycling / Kies / Sand
Ein Unternehmen der Firmengruppe ECKERT

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gültig ab dem 25.05.2018

A. Allgemeines

  1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie Rechtsgeschäften gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen und zwar für laufende und künftige Geschäfte.
  2. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder sonstige abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Mehrere Auftraggeber haften uns als Gesamtschuldner für die Pflichten aufgrund eines abgeschlossenen Vertrages. Sämtliche Personen des Auftraggeber sind uns gegenüber zur Entgegennahme und Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen bevollmächtigt.

B. Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Zum Vertragsabschluss bedarf es der schriftlichen Bestätigung durch uns und bei mündlicher fernmündlicher oder fernschriftlicher Auftragserteilung der Ausführung. Angaben zum Liefergegenstand sind als annähernd zu betrachten und sind keine Zusicherung von Eigenschaften, sondern Kennzeichnung und Beschreibung. Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall. Technische Beratung und sonstige Angaben, auch im Rahmen von Vertragsverhandlungen, werden nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erteilt. Für die richtige Auswahl von Sorte und Menge des Liefergegenstandes ist ausschließlich der Auftaggeber verantwortlich. Soweit der festgelegte Verwendungszweck bzw. Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird, behalten wir uns handelsübliche, zumutbare Abweichungen aufgrund gewinnungs- und produktionstechnischer Toleranzen vor.

C. Preise und Nebenkosten

  1. Maßgebend sind in jedem Fall die am Tag der Lieferung geltenden Preise, falls nicht ausdrücklich Festpreise schriftlich vereinbart wurden. Unsere Preise verstehen sich rein netto, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, frei LKW ab Werk verladen und verwogen. Die Berechung erfolgt aufgrund den im Lieferwerk ermittelten Gewichtsmengen bzw. bei Waggon- und Schiffsverladung durch bahnamtliche Ermittlung oder Schiffseichung.
  2. Nebenkosten wie Mehrwertsteuer, Fracht, Versicherung, Stand- und Liegegelder, Umschlag- und Verladekosten, Kleinwasserzuschlag u. s. w. werden gesondert berechnet.
  3. Die Einholung von behördlichen Genehmigungen für Schuttlagerungen oder Containeraufstellung wird ausschließlich vom Auftraggeber übernommen. Die in jedem Fall nach 10 Tagen erforderliche Genehmigung vom zuständigen Tiefbauamt muss der Auftraggeber selbst beantragen, wobei die anfallenden Gebühren ausschließlich durch den Auftraggeber zu bezahlen sind. Gegebenenfalls erforderliche Sicherheitsmaßnahmen, wie das Aufstellen von Verkehrszeichen, Absperrungen oder etwa Beleuchtung, hat der Auftraggeber unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen u. a. auch der StVo. selbst durchzuführen. Für unterlassene Sicherung oder fehlende Genehmigungen (ggf. auch die Verlängerung der Genehmigung) haftet ausschließlich und im vollen Umfang der Auftraggeber, gleichzeitig hat der Auftraggeber uns von Ansprüchen Dritter freizustellen.

D. Lieferung und Abnahme

  1. Als Abrechnungsgrundlage gilt ausschließlich das auf der Beladestelle ermitteltes Tonnengewicht oder m³-Maß. Die dort auf dem Lieferschein aufgeführte Menge gilt als geliefert. Irgendwelche anderen Abrechnungsgrundlagen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung unsererseits. Auch scheinbarer Schwund der Materialmenge, z.B. durch Rüttelung auf dem Transport sowie Undichtigkeit der Wagen oder durch Ablauf des im Baggergut enthaltenen Wassers, kann nicht anerkannt werden.
  2. Das Transportrisiko trägt der Auftraggeber, auch bei Anlieferung mit eigenen Fahrzeugen und Vertragsspediteuren. Bei Lieferungen frei Baustelle ist Voraussetzung eine mit der bestellten Ladung befahrbare Anfuhrstrasse. Schäden, die uns oder Dritten entstehen, weil das Lieferfahrzeug auf Veranlassung des Auftraggebers bzw. des Empfängers die feste Fahrbahn verlässt, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Hierzu gehören auch Reifenschäden durch scharfkantige Gegenstände. Der Auftraggeber hat Mehrkosten zu tragen, die durch Transporterschwernisse, Verzögerungen und Behinderungen entstehen und vom Auftraggeber zu vertreten sind, wie Aus- und Umlagerungskosten im Werk, Produktionsumstellungen sowie Stillstand und Wartezeiten von Personal, Fahrzeugen und Geräten. Ferner stellt der Auftraggeber uns von der Verpflichtung frei, Fahrbahnverschmutzungen zu beseitigen.
  3. Aus nicht rechtzeitiger Lieferung können Ansprüche, gleich welcher Art, nicht hergeleitet werden. Verspätete oder unterbliebene Teillieferungen berechtigen auch nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampf, insbesondere Streik und Aussperrung, staatlichen Eingriffen und sonstigen, nicht von uns zu vertretenden Behinderungen, bei personellen und technischen Betriebsstörungen sind wir berechtigt, die vereinbarten Lieferfristen um die Zeit der Behinderung zuzüglich einer Umstellungs- bzw. Anpassungsfrist von bis zu zwei Wochen zu verlängern.
  4. Bei Verträgen, die eine längere Abwicklungsdauer vorsehen oder bei Bestellung auf Abruf, sind Abruf und entsprechende Spezifikation für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht innerhalb einer von uns festgesetzten Frist abgerufen, so sind wir berechtigt, entweder ohne Abruf zu liefern oder nach fruchtloser Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder aber von den noch ausstehenden Teilen des Vertrages zurückzutreten.
  5. Unsere Lieferbedingungen haben in jedem Falle, auch wenn bei schriftlicher Bestellung auf dieser andere Bedingungen vermerkt sein sollten, Gültigkeit. Änderungen sind nur dann gültig, wenn diese ausschließlich von uns vorher schriftlich anerkannt sind.
  6. Der Kraftfahrer bescheinigt bei Abholung durch seine Unterschrift auf dem Liefer-/ Wiegeschein den richtigen Erhalt der Ware sowie, dass er für die Einhaltung des zulässigen Fahrzeuggesamtgewicht die alleinige Verantwortung trägt und das er Kenntnis davon hat, dass bei Überladung des Kfz eine Rücklademöglichkeit in der Lagerstätte besteht. Dieser Liefer-/ Wiegeschein enthält bei vorliegendem schriftlichen Auftrag des Kunden im Feld Kunde die Kundenanschrift. Sollte kein schriftlicher Auftrag vorliegen, so tritt der Spediteur entsprechend dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als Kunde auf. In diesem Fall kann auf Wunsch des Spediteurs im Feld Empfänger des Liefer-/ Wiegescheins der Name des Empfängers eingetragen werden.

E. Haftung und Gewährleistung

  1. Das Befahren unserer Betriebsstätten und Baustellen erfolgt auf eigene Gefahr. Wir übernehmen bei Schadensfällen keine Haftung – ausgenommen sind grob fahrlässige Verhaltensweisen unserer Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge
  2. Wir leisten Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit unserer Produkte beim Verlassen des Lieferwerkes. Für Entmischung, Kornzertrümmerung und Verschmutzung bei Transport, Lagerung, Einbau und Weiterverarbeitung übernehmen wir keine Gewähr. Unsere Produkte sind natürlichen Ursprungs - Naturprodukte - und unterliegen natürlichen Schwankungen aufgrund sich verändernder Vorkommen in Farbe, Form und Beschaffenheit. Hieraus können keine Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden. Beschädigungen und Verluste sind bei Empfang der Ware vor dem Abladen durch den Frachtführer auf dem Lieferschein bescheinigen zu lassen. Spätere Rügen sind nur zulässig, falls sie schriftlich innerhalb von 2 Tagen erfolgen. Beanstandete Ware darf nur mit unserer Zustimmung verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist oder nach Weiterverarbeitung des Materials übernehmen wir für Schäden, gleich welcher Art die auf das von uns gelieferte Material zurückgeführt werden, keine Haftung.
  3. Wir haften dem Auftraggeber gegenüber stets nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verzug, Unmöglichkeit oder Schlechtlieferung sind Ansprüche gegen uns betragsmäßig auf den Nettowarenwert beschränkt. Bei Schlechtlieferung behalten wir uns zudem vor, den Mangel selbst zu beheben, kostenlos Ersatz zu leisten oder den Kaufpreis gemessen zu mindern. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des entgangenen Gewinns oder von entstandenen Kosten. Bei begründeten Mängelrügen kann Empfänger nur mangelfreie Ersatzlieferung verlangen. Alle weiteren Ansprüche, gleich auf welchem Grunde sie beruhen, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Ansprüche Dritter. Ebenfalls entfällt jeglicher Schadensersatzanspruch, wenn die Rechnungsbeträge bis zum Fälligkeitsdatum nicht eingegangen sind.
  4. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die gegenüber dem Vorlieferanten des Erzeugnisses bestehen.
  5. Frachtforderungen oder Schadensersatzansprüche jeglicher Art, die bei uns geltend gemacht werden, unterliegen in ihrer Verjährung in jedem Fall der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen. Unsere Forderungen dagegen unterliegen in ihrer Verjährung den gesetzlichen Bestimmungen.

F. Container

  1. Der/ die bereitgestellte(n) Container wird/ werden dem Auftraggeber zur Befüllung mit der von ihm bei der Bestellung bezeichneten Abfallart überlassen. Sollte bei der Abholung bzw. Entleerung des Containers vom Auftrag abweichend eine andere Abfallart (z. B. auch durch zusätzliche Fremdbelastung) festgestellt werden, gehen alle entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Das füllen der Container mit Sondermüll bzw. kontaminierten Abfällen (auch Teilmengen), ist grundsätzlich untersagt. Für Schäden jeder Art, direkten oder indirekten Kosten, die durch Nichtbeachtung der Beladevorschriften entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber. Die durch uns oder durch uns beauftragten Nachunternehmer angenommenen bzw. entsorgten Abfälle gehen erst nach der Bezahlung durch den Auftraggeber in unser Eigentum über.
  3. Sämtliche Container sind von uns mit den vorgeschriebenen reproreflektierenden Warnfolien ausgerüstet. Der Auftraggeber überzeugt sich unverzüglich nach Aufstellung des Containers von der guten Sichtbarkeit der Folien. Ferner obliegt ihm die Reinhaltung dieser Folien während der Containerstandzeit. Sollte eine eventuelle Beschädigung der reproreflektierenden Warnfolie bei der Containerstellung durch den Auftraggeber festgestellt werden, so müssen wir noch am selben Tage hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Erfolgt am Stelltag eine Reklamation durch den Auftraggeber, wird von einer Beschädigung während der Standzeit bei dem Auftraggeber ausgegangen. Eventuelle Folgekosten sind ausschließlich und im vollen Umfang vom Auftraggeber zu tragen.
  4. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber, auch wenn er die Ursache nicht zu vertreten hat, oder der Verursacher nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen von Containern.
  5. Unsere Container dürfen aus haftungsrechtlichen Gründen nur durch die von uns beauftragen Nachunternehmen transportiert oder umgesetzt werden. Eine Überlassung unserer Container an Dritte ist nicht gestattet.
  6. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nicht anderes vereinbart, die Gestellung und die Abholung des Containers einschließlich Deponiegebühr/ Entsorgungskosten unter Beachtung der in der Preisliste aufgeführten Einschränkungen bzw. Preiszuschlägen. Soweit über die kostenlose Mietdauer keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurde, beträgt diese sieben Kalendertage. Gerechnet von der Gestellung des Containers bis zum frühestmöglichen Abholtermin nach Abmeldung/ Bestellung. Für jeden weiteren Folgetag werden Mietgebühren in Höhe von 2,50 EUR, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

G. Annahmekriterien Kiesgrube Fresdorfer Heide

  1. Vor Annahme bzw. Abfuhr von Bauschutt und Boden ist eine Deklarationsanalyse gemäß Baurestmassenerlass BRME von dem Kunden vorzulegen. (Festlegungen des gemeinsamen Erlasses des Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 23.06.1994 „ Ablagerung und Verwertung von Baurestmassen im Bergbau und auf ehemals, bergbaulich genutzten Flächen“, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 61 vom 07.09.1994, S. 1323 ff) Eine Annahme von Bauschutt und Boden ist nur für nicht gefährliche Materialien möglich.
  2. Eine Deklaration ist je 500 m³ vorzulegen.
  3. Für Beton ist eine Annahme bis Z1.2 nach LAGA M20 möglich.
  4. Bei Nichteinhaltung der Annahmebedingungen bzw. > Z2 ist das Material wieder abzuholen und fachgerecht zu entsorgen.
  5. Wird bei Anlieferung oder direkter Abfuhr durch die BZR keine Deklarationsanalyse  vorgelegt, wird diese von der BZR GmbH in Auftrag gegeben. Die Kosten in Höhe von 450,00 EUR je Analyse werden dann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  6. Das Material geht erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum der BZR GmbH über.
  7. Für angeliefertes Material, das nicht unsere Kriterien erfüllt und aufgeladen werden muss, wird eine einmalige Beladungsgebühr in Höhe von 35,00 EUR netto erhoben.
  8. Bei Teilreklamationen berechnet die BZR GmbH das Aussortieren von deklarierten Materialien mit Handsortierung 25,00 EUR/Std., Radlader 40,00 EUR/Std. netto und Mobilbagger 52,00 EUR/Std. netto. Das aussortierte Material wird mit dem bei der BZR GmbH gültigen Entsorgungspreis berechnet.

H. Annahmekriterien Kiesgrube Potsdam Süd

  1. Vor Annahme bzw. Abfuhr von Bauschutt und Boden ist eine Deklarationsanalyse gemäß Baurestmassenerlass BRME von dem Kunden vorzulegen. (Festlegungen des gemeinsamen Erlasses des Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 23.06.1994 „ Ablagerung und Verwertung von Baurestmassen im Bergbau und auf ehemals, bergbaulich genutzten Flächen“, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 61 vom 07.09.1994, S. 1323 ff) Eine Annahme von Bauschutt und Boden ist nur für nicht gefährliche Materialien möglich.
  2. Eine Deklaration ist je 500 m³ vorzulegen.
  3. Wird bei der Anlieferung keine Deklarationsanalyse vorgelegt, wird diese von der BZR GmbH in Auftrag gegeben. Die Kosten für das angelieferte Material erhöhen sich sich in diesem Fall um 1,00 EUR/to netto.
  4. Wird bei der Abfuhr durch die BZR keine Deklarationsanalyse  vorgelegt, wird diese von der BZR GmbH in Auftrag gegeben. Die Kosten in Höhe von 450,00 EUR je Analyse werden dann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  5. Das Material geht erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum der BZR GmbH über.
  6. Für angeliefertes Material, das nicht unsere Kriterien erfüllt und aufgeladen werden muss, wird eine einmalige Beladungsgebühr in Höhe von 35,00 EUR netto erhoben.
  7. Bei Teilreklamationen berechnet die BZR GmbH das Aussortieren von deklarierten Materialien mit Handsortierung 25,00 EUR/Std. netto, Radlader 40,00 EUR/Std. netto und Mobilbagger 52,00 EUR/Std. netto. Das aussortierte Material wird mit dem bei der BZR GmbH gültigen Entsorgungspreis berechnet

I. Verkauf von Materialien

  1. Der Verkauf des Oberbodens und des Humus erfolgt ohne spezielle Zertifizierung.
  2. Da nur eine Siebung von 0 - 30 mm möglich ist, können im Humus sowie im Oberboden Anteile von Steinen und  Wurzelteilen enthalten sein. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch geringe Anteile von Fremdbestandteilen nicht ausgeschlossen werden können.

J. Zahlungsbedingungen

  1. Alle Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung zahlbar. Eine Skontierung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung und bezieht sich nur auf den reinen Warenwert ab Werk. Vorgelegte Versandkosten und Mehrwertsteuer sind sofort fällig.
  2. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provisionen in Höhe der jeweils für Überziehungskredite zu zahlenden, banküblichen Satzes fällig, jedoch mindestens 8 % über dem geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Bei Teillieferungen berechtigt nicht fristgerechte Bezahlung zur Verweigerung weiterer Lieferungen. Bei Zahlungsverzug einer Rechnung werden alle noch offenen Forderungen sofort fällig, dies insbesondere bei Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, Scheck- oder Wechselprotest. Auch alle Wechselforderungen werden sofort fällig.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

K. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt sind. Zur Sicherung der Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm künftig aus der Veräußerung und Verarbeitung der Ware gegen Dritte entstandenen Forderungen in Höhe der Rechnungsbeträge ab, wobei hiermit sämtliche Forderungen zu sichern sind. Wird von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Abnehmer schon jetzt seine Eigentumsrechte bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand in Höhe unserer Forderungen ab.
  2. Geliefertes Material geht erst nach Bezahlung in Eigentum der BZR Bauzuschlagstoffe & Recycling GmbH über. Bei Nichtzahlung ist das gelieferte Material wieder abzuholen.
  3. Der Auftraggeber kann im ordnungsgemäßen Geschäftsgang frei über die abgetretene Forderung verfügen, sie insbesondere einziehen. Auf Anforderung durch uns ist der Auftraggeber verpflichtet, Auskunft über die uns aufgrund der Teilabtretung zustehenden Rechnungsbeträge zu erteilen.
  4. Die Gefahr des Unterganges und der Beschädigung trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Auftaggeber.
  5. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Zugriff Dritter hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

L. Erfüllung und Gerichtstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferungen ist unser jeweiliges Lieferwerk, für die Vertragsverpflichtungen des Auftraggebers Potsdam.
  2. Gerichtsstand - auch Wechsel- und Schecksachen - ist Potsdam bzw. nach unserer Wahl auch die zuständigen Gerichte der Niederlassungen. Es gilt das deutsche Recht. Das Haager-Kaufrecht und die Vorschriften des internationalen Privatrechts gelten nicht.

M. Wirksamkeit

  1. Sollte einer der bevorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinn und Zweck umzudeuten oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
  2. Mündliche Nebenvereinbarungen sind unwirksam und ausgeschlossen.

N. Datenschutz

  1. Für detaillierte Informationen bzgl. der ab dem 25. Mai 2018 gültigen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die auf unserer Homepage unter www.bzr-gmbh.de/datenschutz oder an unserem Hauptstandort Saarmunder Weg 50, 14552 Michendorf OT Wildenbruch einzusehen ist.